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Reisen nach Haiti führten zur Konfrontation mit der extremen Armut
der dortigen Bevölkerung, mit der dramtischen Gesundheits-, Gesellschafts-
und Bildungssituation. Kennen gelernt und erlebt wurde allerdings auch das
starke und uneigennützige Engagement der Einheimischen, trotz fehlender
Mittel etwas zur Verbesserung der Lage zu tun.
Dieses Engagement soll durch die Initiierung, Unterstützung und
Durchführung verschiedener Projekte, die unter Mitwirkung einheimischer
Haitianer entstehen, mitgetragen und gefördert werden. Ein eingetragener
Verein bietet nach Ansicht der Gründungsmitglieder die besten Möglichkeiten
dazu.
Der Vereinsname „Pwoje men kontre Haiti-Deutschland“ macht verschiedene
Aspekte deutlich:
- Ziel der Hilfe ist die Bevölkerung Haitis.
- Es geht um projekthaftes Arbeiten („Pwoje“ = creolisch für
Projekt).
- Auch der Begriff „men kontre“ entstammt der auf Haiti gesprochenen
creolischen Sprache. Er bedeutet „getroffene / sich treffende / zusammen
arbeitende Hände“ und sybolisiert solidarisches, partnerschaftliches
Tun.
Vor diesem Hintergrund gibt der Verein sich die folgende Satzung.
- Der Verein führt den Namen „Pwoje men kontre Haiti – Deutschland
e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Wolfach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Wolfach eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Ziel des Vereins ist es, in Haiti humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe
zu leisten und darüber hinaus zur Völkerverständigung beizutragen.
- Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere
- durch Initiierung und Förderung von eigenen
Entwicklungshilfeprojekten in Haiti in den Bereichen Medizin, Bildung und
Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe und Landwirtschaft.
- durch Öffentlichkeits- und Informationsarbeit
in Deutschland.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen sein, die sich für die Ziele des Vereins engagieren wollen.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss
des Vorstands erworben. Sollten im Einzelfall Gründe bekannt werden,
die gegen eine Mitgliedsaufnahme sprechen, entscheidet auch über die
Ablehnung der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt
werden.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
- der Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt wird. Wirksam wird er zum Ende des Monats der Kündigung.
- der Vorstand den Ausschluss beschließt vor dem
Hintergrund, dass das Mitglied den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dazu zählt
auch die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen. Gegen den Beschluss kann
das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
- ein Mitglied als juristische Person seine Rechtsfähigkeit
verliert.
- Ihre Mitgliedspflichten können die Mitglieder durch Zahlung
eines jährlichen Mitgliedsbeitrags oder durch ehrenamtliches Engagement
im Verein, das vom Verein als solches anerkannt wird, erfüllen.
- Eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden
Beiträge regelt, erlässt die Mitgliederversammlung.
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie
wird i. d. R. vom Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die
Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Wahl des Kassenprüfers
- Entgegennahme des Geschäftssberichts des Vorstands sowie des
Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Beitragsordnung
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die
Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten.
- Eine außerordentlichen Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, oder wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragen.
- Die Mitgliederversammlung findet alljährlich am ersten Montag im Februar
im katholischen Gemeindehaus in Wolfach statt. Abweichungen hiervon sind den
Mitgliedern durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienenen.
- In der Mitgliederversammmlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren
Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der
Verhandlung, wird ein Protokoll aufgenommen; es wird vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer unterschrieben.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und mindestens drei Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu
wählen sind, beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt,
bis Nachfolger gewählt worden sind.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Insbesondere hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen
und ihre Empfehlungen zu beachhten.
- Die laufenden Geschäfte der Vereins führt der Vorstand nach Absprache.
- Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen und ist
beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren; die Niederschrift
ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben.
- Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet
die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgestzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Sie sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das gesamte Vermögen auf
solche bestehende Vereinsprojekte verteilt, denen eine Verselbständigung
möglich ist. Falls sich das nicht realisieren lässt, fällt das
Vereinsvermögen an die Initiative Eine Welt e.V., Wolfach – und zwar mit
der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich
und unmittelbar gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Wolfach, den 03.05.2002
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